Cannabis als Arzneimittel
Cannabis als Arzneimittel
Seit dem Jahr 2011 ist Cannabis in Deutschland als ein verkehrs- und verschreibungsfähiges Fertigarzneimittel erhältlich. Im März 2017 wurde auch Cannabis, das nicht als Fertigarzneimittel gelistet war, verkehrs- und verschreibungsfähig. Voraussetzung für dieses Cannabis ist die Herkunft aus staatlich kontrolliertem Anbau.
Cannabisblüten
Verordnet werden Medizinal-Cannabisblüten oder Cannabisextrakte. Bei den Cannabisblüten handelt es sich um die getrockneten Blüten der weiblichen Cannabispflanze. Die wirksamen Inhaltsstoffe sind unter anderem Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD). Weiter tragen enthaltene Terpene zu der Wirkung von Cannabis bei.
Der Gehalt der wirksamen Inhaltsstoffe THC und CBD kann je nach Sorte und Charge variieren, da es sich um ein Naturprodukt handelt und nicht vollends kontrollierbar ist.
Wenn Sie einen genaueren Überblick über die verschiedenen Sorten und ihre Inhaltsstoffgehälter haben möchten, empfehlen wir Ihnen den nachfolgenden Link. Dort sind die gängigsten von Apotheken importierbaren Sorten der zugelassenen Lieferanten aufgeführt.
www.arbeitsgemeinschaft-cannabis-medizin.de
Cannabisextrakt
Bei Cannabisextrakt handelt es sich um den auf einen definierten Gehalt an Delta-9-Tetrahydrocannabinol eingestellten Extrakt der weiblichen Cannabis-Pflanze in pharmazeutischer Qualität. In der Apotheke wird dieser Extrakt für einen Kunden mit einer Verordnung gesondert zu Kapseln oder einer Tropflösung verarbeitet.
Eingeschränkte Verschreibbarkeit
Verschrieben werden darf Cannabis nur in besonderen Fällen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei dem Patienten
- eine schwerwiegende Erkrankung festgestellt wurde,
- keine Alternative zur Behandlung mit Cannabis besteht (oder der Arzt im Einzelfall der Ansicht ist, dass die Alternativen begründet nicht zur Anwendung kommen können) und
- durch die Behandlung ein spürbarer, positiver Behandlungsverlauf in Aussicht ist.
Abrechenbarkeit bei der Krankenkasse und Besitz
Bevor Sie eine Therapie mit medizinischem Cannabis beginnen können, müssen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse eine Genehmigung über die Cannabisverordnung einholen. Diese entscheidet durch den Medizinischen Dienst über das Vorliegen der drei vorgenannten Voraussetzungen. Wenn diese erfüllt sind, übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten. Privatpatienten reichen das Rezept anschließend wie üblich bei ihrer Kasse ein. Die Entscheidung für die Kostenübernahme darf maximal fünf Wochen dauern. In einer palliativen Behandlung darf es maximal drei Tage dauern.
Wenn Sie Cannabis von Ihrem Arzt verschrieben bekommen und von Ihrem Apotheker ausgehändigt bekommen haben, sollten Sie noch in der Lage sein, den legalen Besitz nachweisen zu können. Dies können Sie mittels eines speziellen Ausweises oder einer aktuellen Rezeptkopie.
Ihre Ansprechpartnerin im York-Center
Für das Vital-Center & Nienberge verweisen wir auf das York-Center
Seit dem Jahr 2011 ist Cannabis in Deutschland als ein verkehrs- und verschreibungsfähiges Fertigarzneimittel erhältlich. Im März 2017 wurde auch Cannabis, das nicht als Fertigarzneimittel gelistet war, verkehrs- und verschreibungsfähig. Voraussetzung für dieses Cannabis ist die Herkunft aus staatlich kontrolliertem Anbau.
Cannabisblüten
Verordnet werden Medizinal-Cannabisblüten oder Cannabisextrakte. Bei den Cannabisblüten handelt es sich um die getrockneten Blüten der weiblichen Cannabispflanze. Die wirksamen Inhaltsstoffe sind unter anderem Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD). Weiter tragen enthaltene Terpene zu der Wirkung von Cannabis bei.
Der Gehalt der wirksamen Inhaltsstoffe THC und CBD kann je nach Sorte und Charge variieren, da es sich um ein Naturprodukt handelt und nicht vollends kontrollierbar ist.
Wenn Sie einen genaueren Überblick über die verschiedenen Sorten und ihre Inhaltsstoffgehälter haben möchten, empfehlen wir Ihnen den nachfolgenden Link. Dort sind die gängigsten von Apotheken importierbaren Sorten der zugelassenen Lieferanten aufgeführt.
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Cannabisextrakt
Bei Cannabisextrakt handelt es sich um den auf einen definierten Gehalt an Delta-9-Tetrahydrocannabinol eingestellten Extrakt der weiblichen Cannabis-Pflanze in pharmazeutischer Qualität. In der Apotheke wird dieser Extrakt für einen Kunden mit einer Verordnung gesondert zu Kapseln oder einer Tropflösung verarbeitet.
Eingeschränkte Verschreibbarkeit
Verschrieben werden darf Cannabis nur in besonderen Fällen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei dem Patienten
- eine schwerwiegende Erkrankung festgestellt wurde,
- keine Alternative zur Behandlung mit Cannabis besteht (oder der Arzt im Einzelfall der Ansicht ist, dass die Alternativen begründet nicht zur Anwendung kommen können) und
- durch die Behandlung ein spürbarer, positiver Behandlungsverlauf in Aussicht ist.
Abrechenbarkeit bei der Krankenkasse und Besitz
Bevor Sie eine Therapie mit medizinischem Cannabis beginnen können, müssen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse eine Genehmigung über die Cannabisverordnung einholen. Diese entscheidet durch den Medizinischen Dienst über das Vorliegen der drei vorgenannten Voraussetzungen. Wenn diese erfüllt sind, übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten. Privatpatienten reichen das Rezept anschließend wie üblich bei ihrer Kasse ein. Die Entscheidung für die Kostenübernahme darf maximal fünf Wochen dauern. In einer palliativen Behandlung darf es maximal drei Tage dauern.
Wenn Sie Cannabis von Ihrem Arzt verschrieben bekommen und von Ihrem Apotheker ausgehändigt bekommen haben, sollten Sie noch in der Lage sein, den legalen Besitz nachweisen zu können. Dies können Sie mittels eines speziellen Ausweises oder einer aktuellen Rezeptkopie.
Ihre Ansprechpartnerin im York-Center
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